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Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nehmen in infektiologischer Sicht eine besondere Rolle ein. Das Infektionsschutzgesetz zählt zu den Gemeinschaftseinrichtungen solche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (§ 33 IfSG) - Kindergärten, -krippen und weitere.
Die dort Betreuten sind in der Regel empfänglicher für bestimmte Krankheiten, der oftmals enge Kontakt begünstigt die Übertragung. Die Einrichtungen sind bei Auftreten bzw. Verdacht einer meldepflichtigen Erkrankung (z.B. Krätze, Scharlach, Windpocken, Verlausung) verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren.
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